AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der MOL Germany GmbH
Stand September 2016

§ 1 - Präambel

1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden.

2.
Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung und/oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Bestellers wird widersprochen, sie werden uns gegenüber nur wirksam, wenn wir diesen Änderungen schriftlich zustimmen.

3.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 - Angebot und Vertragsabschluß

1.
Angebote, welche von der Firma MOL Germany GmbH abgegeben werden, sind stets freibleibend und unverbindlich, außer sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Ein Auftrag kommt stets erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Kundenauftrags durch die Firma MOL Germany GmbH Zustande.

2.
Wir behalten uns sämtliche Eigentums - und Urheberrechte an allen von uns stammenden Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Warenmustern, Mustern, Kostenvoranschlägen, Plänen, Maßskizzen, Beschreibungen und sonstigen Unterlagen.
Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen nicht kopiert, weder Dritten zugänglich gemacht werden, ohne unsere schriftliche Zustimmung. Der Käufer ist verpflichtet, die den Angeboten beigelegten Unterlagen auf unsere Aufforderung hin unverzüglich an uns zurückzusenden.

3.
Menge, Qualität und Beschreibungen sowie etwaige Spezifizierungen der Waren entsprechen der Bestellung des Käufers, wenn sie von uns angenommen wird. Hinsichtlich der Genauigkeit bei der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung und der Besteller ist dafür verantwortlich, uns jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

4.
Müssen die Waren durch uns hergestellt und sonst wie ver- bzw. bearbeitet werden und hat der Besteller hierfür eine Spezifizierung vorgelegt, so sichert der Besteller zu, dass ihm jegliche Rechte zur Herstellung, bzw. Be-/Verarbeitung zustehen.
Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Besteller verpflichtet, für jeglichen Schaden aufzukommen.

5.
Wir behalten uns das Recht vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit auftreten.

§ 3 - Kaufpreis

1.
Als Kaufpreis gilt der in unserer Auftragsbestätigung angegebene Preis.
Soweit zwischen den Parteien kein Preis festgelegt worden ist, gilt der in den Aktuellen Preislisten aufgestellten Preis zum Zeitpunkt der Bestellung.

2.
Sämtliche Preise sind stets als Nettopreise zu verstehen.

3.
Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen , außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Anstieg von Material- und Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.

4.
Soweit nichts anderes schriftliches vereinbart oder in den Verkaufspreislisten angegeben, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Soll die Ware von uns vereinbarungsgemäß an andere Orte ausgeliefert werden, so hat der Besteller die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.

§ 4 – Zahlungsbedingungen / Verzug

1.
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, sind der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

2.
Zahlungen sollen nur durch Banküberweisungen erfolgen, die Überweisungsdaten sind aus der jeweiligen Rechnung zu entnehmen.

3.
Sämtliche Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.

4.
Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so kann MOL Germany GmbH Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen.
Soweit an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für den Fall des Verzuges 8% Punkte über dem Basiszinssatz. Hierdurch ist die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes, bzw. eines höheren Schadens nicht ausgeschlossen.

5.
MOL Germany GmbH ist trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Der Käufer wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen angefallen, so wird MOL Germany GmbH die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und im Übrigen auf die Hauptforderung anrechnen.

6.
MOL Germany GmbH ist bei Verzug des Käufers berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.

7.
Ein Zurückhaltungsrecht hinsichtlich fälliger Zahlungen steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche von uns schriftlich ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ebenso darf der Besteller nur mit schriftlich ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

8.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist er dennoch verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen. Wir sind bei bestehendem Annahmeverzug berechtigt, die Ware auf Risiko und Kosten des Käufers einzulagern. In diesem Fall gilt der Ort und Tag der Einlagerung als Erfüllungsort und Erfüllungstag. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5 - Lieferung und Lieferzeiten

1.
Angaben zu Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit wir diese nicht schriftlich ausdrücklich zugesichert haben. Der Beginn einer von uns zugesicherten Lieferzeit setzt die Abklärung sämtlicher technischer Fragen voraus und versteht sich ab Lieferort. Es obliegt dem Besteller die Bewilligungen auf eigene Kosten zu beschaffen, die zur Beförderung der Ware vom vereinbarten Versendungsort bis zum Bestimmungsort nötig sind. Für eine Transportversicherung hat der Besteller auf eigene Kosten zu sorgen.
Bei Lieferung „ab Werk“ (EXW, oder FCA - INCOTERMS 2010) bzw. durch beauftragte Drittfirma gelten die Lieferfristen und Termine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Waren ohne unser Verschulden oder ohne Verschulden des Lieferanten nicht abgesandt werden können. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Auftraggebers - um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

2.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

§ 6 - Rücktritt

1.
Werden nach Vertragsschluss ungünstige Umstände über die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden bekannt, so ist MOL Germany GmbH berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis der Käufer seine Gegenleistung vollständig erbracht oder ausreichende Sicherheit gestellt hat. Erbringt der Käufer diese Leistung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Aufforderung, ist MOL Germany GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2.
Sofern MOL Germany GmbH feststellt, dass sie die bestellte Ware trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht liefern kann, so kann sie unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Die bereits geleisteten Zahlungen des Käufers werden unverzüglich zurückerstattet.

3.
Ereignisse höherer Gewalt – auch wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintraten – berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Höherer Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörung ( z. B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten.
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7-Gefahrübergang

1.
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ ab Werk“ (EXW oder FCA - INCOTERMS 2010) vereinbart.

2.
Wird die Ware nicht von unseren Geschäftssitz aus, sondern von einer von uns damit beauftragten Drittfirma direkt an den Besteller geliefert und ist vertraglich zwischen uns und dem Besteller als Erfüllungsort der Sitz der Drittfirma vereinbart, so ist die Lieferung „ab Werk“ dieser Drittfirma vereinbart.

3.
Der Zeitpunkt und Ort des Gefahrüberganges wird durch eine Vereinbarung, dass wir die Kosten des Transportes oder einer Transportversicherung übernehmen, nicht berührt.

8- Eigentumsvorbehalt

1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind durch Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

2.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser - und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die durch gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung unserer Rechte entstehenden Kosten zu erstatten, so haftet der Besteller für den uns dadurch entstandenen Ausfall. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

4.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-End-Betrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetreten Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.
Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, das die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, das der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die uns zustehenden Forderungen um 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten wird durch uns getroffen.

§ 9-Gewährleistung und Haftungsausschluss

1.
Voraussetzung für das Entstehen von Gewährleistungsrechten des Bestellers ist, dass dieser die Ware gemäß § 377 und § 378 HGB untersucht und rügt sowie etwaige Rügen unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort uns gegenüber erhebt.

2.
Die Qualität der zu liefernden Ware, die dazugehörende eventuelle technische Dokumente hat den in unserem Lande gültigen Normen und Betriebsvorschriften zu entsprechen. Im Falle von Lieferungen aus Drittländern sind die Normen und Betriebsvorschriften des Ursprungslandes maßgebend.

3.
Wir haften nicht dafür, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich zugesichert.

4.
Der Besteller verzichtet auf jegliche Rüge hinsichtlich Gewicht, Qualität oder Verpackung, wenn er die Ware vom Spediteur oder Frachtführer übernimmt, ohne deren Zustand gemäß der in den Frachtregeln bestimmten Art und Beweiskraft festzustellen. Für Qualitätsminderung oder Qualitätsmangel der Ware haften wir nur, falls der Käufer durch Dokumente (durch den Frachtführer ausgestellte Tatbestandsaufnahme, Originalexemplar des Frachtbriefes, Abtretungserklärung oder Gutachachten der Kontrollstelle) nachweist, dass die Minderung nicht während des Transportes oder im Laufe der Lagerung beim Käufer erfolgte.

5
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6
Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

7.
Gewährleistungsansprüche des Käufers bestehen nicht, wenn er selbst oder durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung Änderungen an den erbrachten Leistungen vornimmt und der Mangel auf diesen Änderungen beruht.

8.
Zum Ersatz von Schäden, mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, gleich aus welchem Rechtsgrund ist MOL Germany GmbH nur verpflichtet, soweit

  1. der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der MOL Germany GmbH beruht, oder
  2. der Schaden auf das Fehlen einer durch die MOL Germany GmbH zugesicherten Eigenschaften zurückzuführen ist; oder
  3. MOL Germany GmbH eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verletzt; oder
  4. das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht.

Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft begründet wird.

9.
Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzten, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Absatz 7 ausgeschlossen.

10.
Soweit MOL Germany GmbH notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von MOL Germany GmbH. MOL Germany GmbH haftet nur für eigenes verschulden.

11.
Die Verjährungsfrist beträgt - außer für die §438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bezeichneten Mängel – ein Jahr, außer es gelten die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 ff. BGB.
Sodann gelten die Verjährungsfristen von 2 Jahren.

§ 10-Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsfall

1.
Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

2.
Beide Parteien erklären sich mit der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichtsstandes an unserem Geschäftssitz einverstanden.

3.
Wir haben das Recht, auch am für den Besteller zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.

4.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat, soweit vertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 11-Sonstiges

1.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns abgeschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2.
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.


Allgemeine Geschäftsbedingungen Der MOL Germany GmbH - Stand September 2016 (pdf, 1,9 MB)